Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
30.08.2016

Die noch für dieses Jahr avisierte Verabschiedung der Reform des Werkvertragsrechts und die Einführung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts haben in jüngster Vergangenheit für erhebliche Diskussionen und Streitstoff gesorgt. Bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss sind viele Einwände vorgebracht worden. Trotz aller Kritik besteht allerdings allseits Einigkeit, dass die Reform wichtig und notwendig sei.

Einen Überblick über den Stand der Neuerungen bietet Ihnen der Fachaufsatz „Das gesetzliche Bauvertragsrecht – Übersicht und Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung“ des Herrn Kollegen Dr. Matthias Orlowski, der in Heft 05/2016 der Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR 2016, S. 419 – 439) erschienen ist.

Auf Anfrage erhalten Sie gerne ein Exemplar.

Im allgemeinen Werkvertragsrecht sollen die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen und für die fingierte Abnahme sowie die Kündigung aus wichtigem Grund neu geregelt werden. Das neu eingeführte gesetzliche Bauvertragsrecht enthält Sonderregelungen für Verbraucher, Architekten, Ingenieure und Bauträger und ist teilweise zwingendes Recht. Soweit der Gesetzgeber neue Leitbilder schafft, besteht zudem das Risiko, dass bisher gültige Vertragsbedingungen unwirksam werden.

Die gesetzlichen Definitionen der neuen Vertragstypen stellen künftig die ersten Weichen, denn hiernach entscheidet sich, welche Vorschriften anzuwenden und zu beachten sind. Die Einführung eines gesetzlich normierten Anordnungsrechts des Bestellers ist von der Bauindustrie heftig kritisiert worden. Gleiches gilt für die neuen gesetzlichen Mindestanforderungen an Baubeschreibungen, Vertragsinhalte und Dokumentationen sowie die Möglichkeit des Widerrufs von Bauverträgen durch den Verbraucher. Die Neuregelungen im Architekten- und Ingenieurvertragsrecht sollen u.a. einer Ausdehnung der honorarfreien Akquisitionsphase entgegenwirken und eine vorgezogene Teilabnahme der Leistungen ermöglichen. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind weitere Neuerungen im Werkvertrags- und Bauvertragsrecht möglich.

Derzeit sind Neuregelungen zu den Mängelansprüchen vor Abnahme, zu Prüfungs- und Hinweisobliegenheiten des Unternehmers sowie die Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums bei Bauträgermaßnahmen nicht Gegenstand der Reform. Diese gesetzgeberischen Grundentscheidungen bleiben einer weiteren Novelle des Bauvertragsrechts vorbehalten.

Für alle Baubeteiligten ist es vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Gesetzesänderungen äußerst wichtig, rechtzeitig die eigenen Vertragsmuster, Korrespondenzschreiben und Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und ihre Mitarbeiter zu schulen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Matthias Orlowski

Rechtsanwalt, Partner

Real Estate & Construction
Administration & Procurement

Telefon: +49 (0) 211 8 82 92-9
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