Konzernweite Geldwäschevorschriften und Transparenzregister
03.07.2017

Am 2.6.2017 hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie nach der Verabschiedung durch den Bundestag zugestimmt. Es ist am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit geltendes Recht.

Mit dem Gesetz soll auf die Panama-Paper-Affäre reagiert und intransparenten gesellschaftsrechtlichen Strukturen entgegengewirkt ‎werden. Zu diesem Zweck wird ein Transparenzregister eingerichtet.

Darüber hinaus werden zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung einige Geldwäschevorschriften präzisiert. Herausgegriffen werden soll hier die Regelung zu der konzernweiten Sicherstellung der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Mindeststandards.

Schließlich werden die Bußgeldtatbestände angepasst und die Rahmen erhöht.

Die Neuregelungen treten ab dem 26.6.2017 in Kraft. Die Angaben zum Transparenzregister sollen erstmalig bis spätestens ‎1.10.2017 erfolgen.

Im Einzelnen:

Konzernweites Risikomanagement

Konzernobergesellschaften (gemeint sind wohl nur inländische) sollen verpflichtet werden, das geldwäscherechtliche Risikomanagement konzernweit aufzusetzen und sicherzustellen. § 9 des neu gefassten Geldwäschegesetzes regelt insoweit die Einzelheiten. Bei EU-Konzerngesellschaften ist die Einhaltung der entsprechenden Normen sicherzustellen. Bei Konzerngesellschaften in Drittstaaten sind weniger strenge Regeln auf das inländische Niveau anzuheben. Ist dies nicht möglich, ist die Obergesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung wirksam zu begegnen; die hiesige Aufsichtsbehörde ist über die Maßnahmen zu informieren, so dass diese weitere Auflagen erteilen, insbesondere geschäftliche Beschränkungen bis hin zur Geschäftseinstellung anordnen kann.

Fazit: Die Regelung stellt erhebliche Druckmittel gegen die hiesigen Obergesellschaften bereit, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weltweit ‎Einhalt zu gebieten.

Transparenzregister

Nach § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ist im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen ein Transparenzregister zu organisieren.

Über seine einzurichtende Internetseite haben Aufsichts-, Strafverfolgungs-, Gefahrenabwehr- und Steuerbehörden allgemeines Einsichtsrecht. Sonst besteht Einsichtsrecht nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses. Beschränkungen gibt es bei überwiegend schutzwürdigem Interesse im Einzelfall, insbesondere bei der Gefahr einer strafrechtlichen Bedrohung etc.

Im Transparenzregister wird ersichtlich sein der Name etc. des wirtschaftlich Berechtigten‎ und die Art und der Umfang seines wirtschaftlichen Interesses und woraus sich dieses ergibt (etwa Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, Geschäftsführerbestellung). Diese Daten sind durch juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaft einzuholen und von ihnen unverzüglich dem Register in elektronischer Form mitzuteilen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten (nach der Gesetzesbegründung einmal jährlich zu überprüfen); die Pflicht gilt allerdings als erfüllt, wenn sich die Angaben zu dem wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergibt. Die notwendigen Angaben haben die Anteilseigner mit mehr als 25% oder Stiftungsvorstände den Verpflichteten unverzüglich zu machen.

Die Pflichten zur Angabe des wirtschaftlich Berechtigten, hier ohne Beschränkung auf ein Quorum, etwa von 25%, betreffen auch Trustees mit Sitz bzw. Wohnsitz im Inland und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen o.ä., wenn deren Zweck aus der Sicht des Gründers/Stifters eigennützig ist.

‎Wirtschaftliche Berechtigter ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder auf deren letztliche Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Bei juristischen Personen sind das grundsätzlich die Gesellschafter, die unmittelbar oder‎ mittelbar mehr als 25% der Kapital oder den Stimmrechten kontrollieren; kann dies nicht geklärt werden, gilt dies in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter oder Partner. Bei Stiftungen und Treuhandvermögen ist dies eine als Stifter handelnde Person, jedes Vorstandsmitglied, jeder Begünstigte o.ä. und jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Fazit: Das Transparenzregister ist nur begrenzt öffentlich. Von hiesigen Unternehmen sind Anteilseignerstrukturen von mehr als 25% auf den wirtschaftlich Berechtigten hin aufzudecken, soweit dieser nicht aus den Gesellschaftsregistern ersichtlich ist. Nicht ganz klar ist, inwieweit insofern ausländische Registerpublizität schützt. Das Gesetz grenzt insofern börsennotierte Anteilseigner sowie solche Anteilseigner aus dem Kreis der wirtschaftlichen Berechtigten aus, soweit sie keinem dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Hiesige Treuhandstrukturen‎ haben ebenfalls die wirtschaftlichen Berechtigten – ohne prozentuale Begrenzung – aufzudecken; gemeinnützige Strukturen dürften ausgenommen sei.

Hierzu kontaktieren Sie bitte:

Dr. Helmut Schnädter

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