Das Produktsicherheitsgesetz oder: Ein verdeckter Fallstrick für Unternehmer
08.11.2017

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist bereits am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten, gleichwohl sind die daraus resultierenden Folgen für Hersteller, Importeure und Händler in der Praxis noch längst nicht umgesetzt. Hieraus resultieren verschiedene Risiken, angefangen mit Bußgeldern nach Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden, zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wegen unlauteren Wettbewerbs oder Auflistungen im Handel.

Das ProdSG richtet sich zunächst an Hersteller (einschließlich deren etwaige Bevollmächtigte im Gebiet der EU) oder Importeure. Diese treffen die primären Pflichten in Bezug auf Verbraucherprodukte.

Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (§ 2 Ziff. 26 ProdSG). Damit ist der sachliche Anwendungsbereich des ProdSG sehr umfassend, es lassen sich fast nur echte Investitionsgüter ausschließen.

Daneben ist aber auch der Händler, gleich auf welcher Handelsstufe, Adressat des ProdSG. Das Gesetz verlangt von ihm, dass er dazu beizutragen hat, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach wissen muss, dass es nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Hieraus resultieren für den Händler auch Prüfungspflichten.

Der Handel versucht deshalb häufig sich durch eine schriftliche Bestätigung der Konformität seitens der Hersteller und/oder Importeure frei zu zeichnen.

Verstöße gegen das ProdSG können zunächst von den Aufsichtsbehörden der Länder gegenüber Herstellern, Importeuren oder Händlern geltend gemacht werden. Insoweit ist zu beachten, dass die Aufsicht Ländersache ist und deshalb eine etwaig im Bundesland A erzielte Einigung mit den Aufsichtsbehörden noch längst nicht durch die Aufsichtsbehörden des Bundeslandes B akzeptiert werden muss. Hier helfen die abgestimmten Leitlinien der Aufsichtsbehörden der Länder, einen möglichst sicheren Weg bei der Produktgestaltung für Hersteller, Importeure und/oder Händler zu finden.

Daneben stellen Verstöße gegen das ProdSG nach der Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, der durch Wettbewerber, Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände abgemahnt und vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Diese Situation ist für die Hersteller, Importeure und Händler deshalb besonders misslich, weil die Gerichte inhaltlich nicht an die Festlegungen der Aufsichtsbehörden der Länder gebunden sind, sondern nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Anforderungen an die Verbraucherprodukte ausreichend umgesetzt wurden oder nicht. Die Situation wird noch dadurch verschärft, dass es eine einheitliche bundesweite Rechtsprechung zu den sich aus dem ProdSG ergebenden Fragen nicht gibt, sondern vielmehr die Anforderungen von Landgerichtsbezirk zu Landgerichtsbezirk unterschiedlich sein können.

Ein besonders relevanter und am Markt nach wie vor nur sehr eingeschränkt umgesetzter Anwendungsfall des ProdSG betrifft die Kennzeichnungspflicht des § 6 Abs. 1 ProdSG.

Gemäß § 6 Abs. 1, Ziff. 2 ProdSG haben der Hersteller und/oder der Importeur den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, soweit dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Importeurs auf dem Produkt anzubringen. Das Gesetz bestimmt hierzu, dass diese Angaben auf dem Verbraucherprodukt anzubringen sind. Nur wenn dies –ausnahmsweise- nicht möglich ist, dürfen die Angaben auf der Verpackung angebracht werden.

Dabei ist der Name oder (auch ausreichend) die Marke aufzubringen, soweit sich die Marke in den öffentlichen Registern auf den Hersteller zurückverfolgen lässt, daneben muss die Kontaktanschrift genannt werden. Der Gesetzgeber den Begriff Kontaktanschrift bewusst gewählt, weil er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die volle postalische Anschrift notwendig ist. Abkürzungen sind nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Post den Hersteller mit der angebrachten Angabe sicher erreicht. Die Angabe der Webadresse oder einer E-Mail-Adresse reicht nicht aus.

Ausnahmen von dieser Regelung sind nur dann zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere dann, weil diese nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand angebracht werden könnten. Diese Ausnahmen werden sehr eng ausgelegt, sodass bei der Produktgestaltung bereits auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichten Rücksicht zu nehmen ist. Insbesondere bei der Frage, wie und wo, sowie mit welchen Mitteln die entsprechenden Angaben anzubringen sind, ergeben sich viele Detailprobleme, die produktabhängig zu beurteilen und zu lösen sind.

Detailfragen zu Ihren Produkten beantworten wir Ihnen gerne.

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