Kurzarbeit zur Reduktion der Personalkosten in der Corona-Virus-Krise


Ausgangslage

Die behördlich veranlassten Beschränkungen des gesamten öffentlichen Lebens haben massive finanzielle Auswirkungen für alle Unternehmen und Betriebe.

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld hilft, bei wegbrechenden oder entfallenden Einnahmen die laufenden Kosten massiv zu reduzieren.

Geänderte Anspruchsgrundlagen:

Der Bundestag hat in einem Eilverfahren am 13. März 2020 ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet.

Auf dieser Grundlage setzt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung erhebliche Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld um.

Konkret wurden mit dem Gesetz zur befristeten, krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld die nachfolgenden Änderungen geplant, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung umgesetzt werden:

  • Nach der alten Regelung musste vom Entgeltausfall mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein. Diese Schwelle wurde nunmehr auf bis zu 10 % gesenkt. Dies bedeutet, dass auch im Falle, dass nur einzelne Bereiche des Unternehmens durch die Krise beeinträchtigt werden, Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, wenn mindestens 10 % der Mitarbeiter betroffen sind.
  • Anders als bisher müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit auch keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut bzw. möglicher Urlaub eines Arbeitnehmers angesetzt werden. Im Falle der Urlaubsgewährung statt Kurzarbeit verbliebe es bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, während der Urlaubszeit das volle Gehalt zu zahlen!
  • Anders als bei den bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit können nunmehr die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, für die Kurzarbeit beantragt wird, teilweise oder vollständig erstattet werden. Bislang waren sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil durch den Arbeitgeber alleine zu tragen. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung der Gesetzeslage darf.
  • Schließlich können nunmehr auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Voraussetzungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

Die Voraussetzungen, unter denen Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, unterscheiden sich, je nachdem, ob es in einem Betrieb/Unternehmen Betriebsräte gibt oder nicht. Unternehmen, die in einzelnen Betrieben Betriebsräte, ggf. einen Gesamtbetriebsrat oder eine Konzernbetriebsrat haben, müssen die jeweils zuständigen Gremien möglichst frühzeitig in die Planung einbeziehen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, sofern – nicht sehr
häufig ! – insoweit nicht bereits tarifvertragliche Regelungen bestehen.

Aber auch in betriebsratlosen Betrieben kann Kurzarbeit nicht einfach durch Entscheidung des Arbeitgebers eingeführt werden. Dies geht ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer nur, wenn es hierfür bereits eine entsprechende Regelung in den Arbeitsverträgen gibt.

Existiert eine entsprechende Regelung in den Arbeitsverträgen nicht, muss jeder Arbeitnehmer individuell zustimmen.

Die theoretisch bestehende Möglichkeit des Ausspruchs einer Änderungskündigung ist kein probates Alternativ-Mittel, da dabei die individuellen Kündigungsfristen zu beachten sind und unabhängig davon, ob die (Änderungs-)Kündigung berechtigt wäre, in jedem Fall bis zum Wirksamwerden der (Änderungs-)Kündigung der Lohn zu 100 % fortgezahlt werden muss.

Beantragung von Kurzarbeitergeld:

Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Website unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld in der Rubrik „Downloads“ zum einen im Merkblatt 8a das Procedere zur Beantragung von Kurzarbeitergeld im Detail erläutert. Dort finden sich auch die jeweiligen Antragsformulare.

Entscheidend ist, dass möglichst umgehend die „Anzeige über Arbeitsausfall“ korrekt ausgefüllt und per E-Mail, Fax oder durch Einwurf in den Briefkasten der zuständigen Arbeitsagentur an letztere übermittelt wird.

Entscheidend ist, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend auf den 1. des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, beantragt werden kann. Sollte in einem Unternehmen für Kurzarbeit zum Beispiel ab dem 16. März 2020 eingeführt worden sein, kann der entsprechende Antrag noch bis zum 31. März 2020 bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Wenn die Agentur für Arbeit dem Antrag stattgibt kann dann auch für den zurückliegenden Zeitraum bis zum
16. März 2020 das Kurzarbeitergeld nachträglich beantragt werden. Das Formular sieht vor, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen sind.

Auch wenn die Corona-Krise daran nichts geändert hat, dürften die seitens der Agentur für Arbeit zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung nunmehr im Regelfall nicht allzu hoch sein. Soweit die Kurzarbeit/die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit auf behördlichen Anordnungen beruht, muss dies dargestellt werden und bedarf keiner großen weiteren Erläuterung.

Die Agentur für Arbeit erlässt dann nach Prüfung der Voraussetzungen einen Anerkennungsbescheid.

Der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes sollte dann monatlich gestellt werden. Dem Leistungsantrag ist die Abrechnungsliste, die sich ebenfalls in den „Downloads“ befindet, ordnungsgemäß ausgefüllt beizufügen.

Achtung: Ein „Sammelantrag“ für mehrere Monate ist nicht möglich!

Schon im eigenen Interesse sollten die Anträge jeweils unmittelbar gestellt werden, da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber vorfinanziert wird.

Wird der Antrag nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Die Berechnung des Kurzarbeitergelds ist außerordentlich komplex. Die Berechnung erfolgt nicht durch die Agentur für Arbeit, muss vielmehr vom Arbeitgeber eigenständig vorgenommen werden. Es empfiehlt sich daher dringend, sich rechtzeitig mit dem Zahlenwerk auseinanderzusetzen. Im Zweifel sollte die Berechnung zusammen mit dem Berater gefertigt werden, der auch ansonsten für den Betrieb/das Unternehmen die Lohnabrechnung erstellt.

Wirtschaftliche und juristische Folgen des Bezugs von Kurzarbeitergeld:

Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat im Wesentlichen zwei Konsequenzen:

  • Durch den Wegfall der Personalkosten einschließlich der Kosten für Sozialbeiträge reduzieren sich die monatlichen Kosten des Betriebes erheblich.
  • Als Folge des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Dies macht das Kurzarbeitergeld auch für die Arbeitnehmer attraktiv, die (wie beim Bezug von Arbeitslosengeld) je nach Vorliegen der Voraussetzungen lediglich 60 % bzw. 67 % des durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor Bezugsbeginn erhaltenen Nettoentgeltes ausgezahlt erhalten. Oberste Grenze ist ein Bruttoarbeitsentgelt von 6.890,00 EUR/Monat. Für Arbeitnehmer, die ein höheres vertragliches Bruttoarbeitsentgelt beziehen, beträgt das gezahlte Kurzarbeitergeld maximal 2.482,33 EUR (Irrtum vorbehalten).
  • Für die Berechnung verweisen wir auf die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Arbeitsagentur für Arbeit (Stand Januar 2020), aus der sich die rechnerischen Leistungssätze je nach Lohnsteuerklasse ablesen lassen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist nach oben „gedeckelt“.

Für ergänzende Rückfragen wenden Sie sich gerne an:

Hans Stefan Korsch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Telefon: +49 (0) 211 8 82 92-9
Telefax: +49 (0) 211 8 82 92-6

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Hans Stefan Korsch ist Partner bei MKRG und befasst sich mit allen Bereichen des Handels- und Gesellschafts- sowie des Umwandlungsrechts. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bearbeitet er darüber hinaus seit vielen Jahren vom Standort Düsseldorf aus alle Gebiete des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.

Julia Job

Rechtsanwältin

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