Der Europäische Gerichtshof billigt mit Urteil vom 6. Dezember 2017 Plattformverbote
06.12.2017

Der europäische Gerichtshof ist mit seinem am 6. Dezember 2017 verkündeten Urteil den Anträgen des Generalsanwalts gefolgt.

Dieser hatte bereits die Auffassung vertreten, dass das Verbot des Verkaufs von Waren über Plattformen wie Amazon oder eBay grundsätzlich zulässig sei. Allerdings betrifft die Entscheidung derzeit ausschließlich Waren, die im Wege des selektiven Vertriebs, also in einem geschlossenen Vertriebssystem angeschlossener Händler, vertrieben werden. Dabei handelt es sich häufig um Luxusgüter oder erklärungsbedürftige technische Produkte.

Der Europäische Gerichtshof vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass gerade der selektive Vertrieb dazu diene, das Prestige von Luxusgütern herzustellen und zu festigen. Die den Luxusgütern eigene besondere Ausstrahlung sei ein wesentliches Element dieser Waren und begründe sehr häufig für den Verbraucher deren Unterscheidbarkeit von den Produkten anderer Hersteller. Durch den Vertrieb auf Plattformen wie Amazon oder eBay könne es zu einer Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung kommen und damit letztlich auch zu einer Schädigung der Produkte selbst.

Von der Entscheidung nicht betroffen sind Hersteller von Markenwaren, die nicht in einem selektiven Vertriebssystem vertrieben werden. In diesen Fällen wird ein Plattformverbot nach wie vor als unzulässige Konditionenbindung der zweiten Hand angesehen. Kartellrechtlich sind vertikale Beschränkungen der Abnehmer hinsichtlich ihrer Preisgestaltung oder der Organisation ihrer Vertriebswege unzulässig. Ausnahmen können dort möglich sein, wo Sonderschutzrechte bestehen, über die der Hersteller verfügen kann.

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