ERFOLG BRAUCHT FREIHEIT

Unternehmerischer Erfolg basiert auf unternehmerischer Freiheit:

Die eigenen Ziele setzen, die besten Wege gehen – das sind Grundlagen unternehmerischen Handelns. Den rechtlichen Rahmen nicht als Beschränkung zu begreifen, sondern frei zu denken und immer neue Lösungen für den Mandanten zu entwickeln – das ist die Grundlage anwaltlichen Handelns.

So wird aus freiem Handeln und freiem Denken unternehmerischer Erfolg.

PROFIL

Die Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (MKRG) ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei. Von unserem Düsseldorfer Standort aus beraten wir nationale und internationale Unternehmen, Unternehmer sowie die öffentliche Hand bei allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen.

BERATUNGS-PHILOSOPHIE

MKRG bietet eine sachorientierte juristische und wirtschaftliche Beratung. Unser Ziel ist, die für den Mandanten beste Lösung und Strategie zu finden und umzusetzen. Wir verstehen die Rechtsberatung nicht als Selbstzweck, sondern orientieren uns an ihren wirtschaftlichen Zielen.

EINSATZ

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von MKRG zeigen eine hohe zeitliche Präsenz und ein großes Engagement. Im Bedarfsfall sind wir für Mandanten ständig erreichbar. Dies ist Zeichen der starken Identifikation mit dem Mandat bzw. dem Projekt.

DAS NEUESTE VON MKRG

19. AIMP Jahresforum 2025 für Interim Management

Am 9. und 10. Mai 2025 findet das 19. AIMP Jahresforum 2025 auf der Burg Schwarzenstein statt. Hier trifft sich die „Interim Management Community“, insbesondere Interim Manager, Provider und Unternehmensvertreter…

Factoring in Krise und Insolvenz am 9. Mai 2025

Am 09. Mai 2025 referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Krüger im Rahmen eines Seminars des Deutscher Factoring Verband e.V. in Kooperation mit dem DAHD Bildungszentrum Groß- und Außenhandel GmbH in Köln über Factoring in Krise und Insolvenz.

Rückenwind für den Gebäudetyp E aus Hamburg!

Der Hamburg Standard zum kostenreduzierten Bauen – eine Blaupause auch für andere Bundesländer?! Welche rechtlichen Möglichkeiten der Umsetzung bestehen? Darauf gehen wir nach einer Beschreibung des Hamburg Standards und des Gebäudetyps E mit konkreten Vorschlägen ein.

Urteilsanmerkung zur Restrukturierungsfähigkeit gem. § 30 StaRUG bei unternehmerischer Tätigkeit von natürlicher Person in der ZIP

Ist der Anwendungsbereich des StaRUG bei Halten von Geschäftsanteilen durch eine natürliche Person eröffnet, wenn diese zugleich Geschäftsführer ist?

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