Urteilsanmerkung in der ZIP zur Geltung von „Limitation Language“ in der Insolvenz
11.06.2025
Gilt „Limitation Language“ auch in der Insolvenz?
Hiermit hat sich das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 26.05.2024, Az. 4 U 279/22 befasst und dies im dortigen Fall bejaht.
Die MKRG-Anwälte Herr Dr. Stefan Krüger und Frau Corinna Kleinekathöfer haben diese Entscheidung in einem EWiR-Kurzkommentar in ZIP 2025, S. 1269 f. kommentiert. In dem dortigen Fall ging es um die Einschränkung der Haftung aus einem Garantievertrag für Entschädigungsansprüche bei Schadensregulierungen gegenüber Flugreisenden, wenn und soweit die Durchsetzung der Garantie bei deutschen Gesellschaften eine Unterbilanz begründen oder vertiefen würde („Limitation Language“). Sie stimmen der gerichtlichen Auslegung zu, die man vereinfacht ausgedrückt wie folgt zusammenfasen kann: Die streitgegenständliche Limitation Language enthielte keine Ausnahme für den Insolvenzfall. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Limitation Language im Insolvenzfall nicht gilt. Entscheidend ist der konkrete Wortlaut.
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Frau Kleinekathöfer ist seit November 2022 für MKRG aktiv. Zuvor war sie in einer auf Prozessführung für Unternehmen und Insolvenzverwalter spezialisierten Kanzlei und hat dort die Interessen der Mandanten insbesondere im Rahmen komplexer Organhaftungs- und Insolvenzanfechtungsverfahren erfolgreich vertreten. Im Nachgang hierzu war sie als Rechtsanwältin bei einer renommierten Insolvenzverwalterkanzlei tätig.