Markennutzung durch Plattformbetreiber – der Bundesgerichtshof legt weitere Regeln fest
16.02.2018

In einer am 15. Februar 2018 veröffentlichten Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die Betreiber von Handelsplattformen, im konkreten Fall Amazon, durch die Programmierung ihrer Suchfunktionen die Marken Dritter dergestalt zu Nutze machen dürfen, dass neben den Angeboten der von dem Kunden gesuchten Marke auch gleichartige Produkte anderer Hersteller in der Ergebnisliste aufgeführt werden.

Grundsätzlich könnte man die Auffassung vertreten, dass die Nutzung der Marke in der Suchfunktion rechtlich betrachtet eine Nutzung für die Werbung für entsprechende Produkte darstellt und damit die Rechte an der eingegebenen Marke dann verletzt werden, wenn Produkte dritter Hersteller in der Ergebnisliste geführt werden. Der Plattformbetreiber nutzte zum Zwecke der Werbung für diese Produkte nach dieser Auffassung die Marke, da die aufgeführten Produkte (teilweise) eben gerade nicht die gesuchten Markenartikel sind.

Der Bundesgerichtshof wählt mit seiner Entscheidung, deren Begründung noch nicht vorliegt, einen Mittelweg. Er betrachtet die Nutzung der Marke in der Suchfunktion dann als zulässig, wenn der potentielle Kunde unschwer erkennen kann, dass ihm (teilweise) andere als die von ihm unter Eingabe der Marke gesuchten Produkte angeboten werden. Mit anderen Worten, wird eine Irreführung durch eine ausreichend deutliche Kenntlichmachung der Drittangebote ausgeschlossen, stellt das oben beschriebene Verhalten keine unzulässige Markenbenutzung durch den Plattformbetreiber dar. Wie diese Kenntlichmachung im konkreten Fall auszusehen hat, wird von den Gerichten im Einzelfall zukünftig noch festzulegen sein. Da dies im Ausgangsfall durch das Oberlandesgericht nicht untersucht worden war, muss das Oberlandesgericht nun diese Frage tatsächlich untersuchen.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung, dass in Bezug auf die eigenen Marken auf den verschiedenen Handelsplattformen zu prüfen ist, ob die nun durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Regeln ausreichend eingehalten werden und eine unzulässige Annäherung von Drittangeboten an die eigene Markenware unterbleibt.

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