Die Auswirkungen der Corona-Krise

auf Interim Manager und Provider

Dr. Stefan Krüger/Marie Schmidt, beide Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf

 

Das Coronavirus, oder auch COVID-19, bringt weltweit weitreichende Folgen mit sich. Er ist nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit aller. Die gesamte Wirtschaft ist hiervon massiv betroffen, also auch Interim Manager und Provider. Die getroffenen Maßnahmen führen zu ganz erheblichen Einschränkungen. Dies führt insbesondere bei erfahrenen Krisenmanagern zu sehr hohem Arbeitsanfall. Andererseits fällt der Bedarf für Interim Manager teils weg und die Betroffenen müssen sich die Frage stellen, was dies neben der weiteren Mandatsakquise für sie bedeutet.

Wie die Gesetzeslage aktuell aussieht und was Sie jetzt beachten müssen, erfahren Sie hier im Überblick. Dieser Überblick ist allerdings „nur“ eine Momentaufnahme, da die aktuellen Entwicklungen derzeit „im Fluss“ sind und sich ggf. von einem auf den ande­ren Tag ändern können. Daher werden wir Sie auch zukünftig gemeinsam mit dem DDIM über die aktuellen Entwicklungen informieren.

  1. Einzelvertragliche Regelungen

Angesichts der aktuellen Situation wird eine nicht ganz unwesentliche Anzahl an Auf­trägen von Kunden „abgesagt“, was sowohl für Interim Manager als auch Provider gilt. Die Frage ist, ob zu recht.Bei Mandatsanfragen ist dies einfach: Ohne Vertrag kein Mandat.

Anders stellt sich dies dar, wenn bereits ein Vertrag besteht. Hier ist entscheidend, was der jeweilige Vertrag vorsieht. Denn grundsätzlich gilt „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten). Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Bestimmun­gen für den einzelnen Vertrag gelten, insbesondere im Hinblick auf Beendigungsmög­lichkeiten, Abnahmeverpflichtungen von Kunden oder auch Regelungen zu höherer Gewalt („force majeure“).

Zudem können sich spannende juristische Themen wie die sog. Störung der Ge­schäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) stellen, die – wenn auch nur in (engen) Ausnahme­fällen – zu Vertragsanpassungen oder auch Beendigungsmöglichkeiten führen können. § 313 BGB lautet wie folgt:

„(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, so­weit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbe­sondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

 (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellun­gen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstel­len.

 (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.“

Insoweit muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt und wie damit umzugehen ist. Generelle Aussagen verbieten sich hier. Es steht zu erwarten, dass es hierzu zukünftig Corona-bedingt zu einer Vielzahl von gerichtli­chen Entscheidungen kommen wird.

Grundsätzlich dürfte es für alle Beteiligten sinnvoll sein, hier im Fall der Fälle zu ein­vernehmlichen Lösungen zu kommen, auch im Hinblick auf geschäftspolitische Erwä­gungen (was vor allem für Provider gilt, aber selbstverständlich auch für Interim Mana­ger). Wenn, sollten einvernehmliche Lösungen aber für alle Beteiligten fair sein. Auch dies ist aber letztendlich eine Frage des Einzelfalls.

  1. Möglichkeit von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II

Ausnahmsweise können auch Interim Manager Arbeitslosengeld beantragen. Die Mög­lichkeit gibt es insbesondere für diejenigen, die (freiwillig) in die Arbeitslosenversiche­rung eingezahlt haben. Dies dürfte aber nur einige wenige Einzelfälle betreffen.

Zudem können Interim Manager auch Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, beantragen, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht. Dies dürfte dem einen oder anderen Interim Manager nicht unbekannt sein; allgemein dürfte die „Hemmschwelle“ Einzelner aber recht hoch sein – u.E. zu Unrecht. Dabei muss einem aber klar sein, dass die Höhe regelmäßig „überschaubar“ ist und dass damit auch sozialrechtliche Pflichten einhergehen. Im Ergebnis muss ein Jeder für sich selbst entscheiden, wie er hiermit umgehen möchte.

  1. § 56 Infektionsschutzgesetz

Eine explizite Entschädigungsregelung für Interim Manager und/oder Provider gibt es zur Zeit nicht. Aktuell wird eine Entschädigungsmöglichkeit nach § 56 Infektionsschutz­gesetz unter Juristen stark diskutiert. In dem aktuellen § 56 Infektionsschutzgesetz, der seit dem 01. März 2020 gilt, heißt es nunmehr:

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdäch­tiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheits­erregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Anste­ckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Be­reich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätig­keit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengel­des nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversiche­rungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Auf­wendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Ein­stellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bis­herigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbe­trag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bishe­rigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbstän­digen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Be­schäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Ar­beitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungs­pflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendun­gen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Ent­schädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Be­triebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5)  Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhält­nisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zustän­dige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Ar­beitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag ge­währt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistun­gen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Ent­schädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Mo­nat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Ent­schädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeits­unfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprü­che, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Ar­beitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetz­licher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zu­stehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

      1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschä­digung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
      2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
      3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Aus­übung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben bös­willig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
      4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Ent­schädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädi­gungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die glei­che Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Er­satz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsbe­rechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimar­beit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanz­amt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschieds­betrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vor­schuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Die Regelung betrifft indes nur Ausnahmefälle. Konkret setzt sie voraus, dass der Be­rechtigte ein Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern ist und ihm deshalb seine Tätigkeit untersagt wird. Auch wenn man trefflich über die Reichweite von derartigen Verboten diskutieren kann, muss der Berechtigte eben ein Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krank­heitsverdächtiger oder Träger von Krankheitserregern sein. Dies sollte – wenn es passiert – nur für einen hoffentlich überschaubaren Zeitraum der Fall sein. Einen allge­meinen Entschädigungsanspruch wegen Corona sieht das Gesetz nicht vor.

Und last but not least wird unter Juristen diskutiert, ob auch Interim Manager und Pro­vider überhaupt Berechtigte sein können. Auch wenn die Vorschrift grundsätzlich auf Unternehmer gemünzt ist, dürfte dies u.E. jedenfalls verargumentierbar sein.

Nicht zuletzt im Hinblick auf strikte Fristenregelungen sollte man es daher in geeigneten Fällen jedenfalls versuchen.

 

  1. Staatliche Hilfsprogramme

Die Bundesregierung hat ihre Unterstützung zugesagt. Hilfsprogramme wird es namentlich in Form von Erleichterungen der Bewilligung von Kurzarbeitergeld, des „Milliarden-Schutzschildes“ und steuerpolitischen Maßnahmen sowie zu erwartenden Regelungen für „Solo-Selbständige“ geben. Hinzu kommt die sog. „Corona Response Initiative“ der Europäischen Kommission. Bei all dem sind noch dem EU-Recht ent­springende Beihilfeproblematiken zu beachten.

a) Milliarden-Schutzschild

Hier soll es einen „Milliarden-Schutzschild“ für Deutschland geben, dessen Volu­men nicht begrenzt sein wird. Dies erfolgt durch massive Erweiterungen von staat­lich geförderten Kreditprogrammen.

aa)

Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind, ist zwischen den KfW-Unternehmerkredit und dem KfW-Kredit für Wachstum zu unterscheiden.

Der KfW-Unternehmerkredit beinhaltet – vereinfacht ausgedrückt – Risikoüber­nahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis zu EUR 200 Mio. Dieses sind nunmehr auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mrd. (bisher: EUR 500 Mio.) möglich.

Der KfW-Kredit für Wachstum stellt eine temporäre Erweiterung der allgemei­nen Unternehmensfinanzierung inklusive Betriebsmitteln im Wege der Konsor­tialfinanzierung dar. Die bisherige Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung entfällt. Zudem wurde die Umsatzgrenze für antragsberech­tigte Unternehmen von EUR 2 Mrd. auf EUR 5 Mrd. erhöht.

bb)

Für Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, werden die Regelungen zum ERP-Gründerkredit – Universell geändert. Umfasst sind Risi­koübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für die durchleitenden Finanzierungs­partner (in der Regel die Hausbanken) für Betriebsmittelkredite bis EUR 200 Mio. Die Haftungsfreistellung ist nunmehr auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu EUR 2 Mrd. möglich (bisher EUR 500 Mio.).

cc)

Zudem wird die KfW für kleine und mittlere sowie große Unternehmen je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden Risikoübernahmen von bis zu 80 % möglich sein, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Dies soll auch für Unternehmen möglich sein, die krisenbedingt vorüber­gehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

dd)

Angesichts der o.g. Größenordnungen dürften diese Programme für Interim Manager „in eigener Sache“ ebenso wie für Provider tendenziell eher weniger in Betracht kommen. Gleichwohl sollte dies mit der Hausbank abgeklärt werden, ebenso wie eine Finanzierung mit „Bordmitteln“ der Hausbank, insbesondere durch Erhöhung einer Kontokorrentlinie.

Klar ist: Kredite sind – wie stets – später auch wieder zurückzuzahlen, wenn auch zu geförderten Konditionen.

b) Steuerliche Maßnahmen

Zur Liquiditätsverbesserung hat das Bundesministerium der Finanzen am 19.03.2020 einen Erlass betreffend folgende bis zum 31.12.2020 geltende Maß­nahmen für Unternehmen auf den Weg gebracht:

      • Erleichterungen für Finanzbehörden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren (wobei sich die Frage stellen wird, ob sich dies auch auf Steuern erstreckt, die das Unternehmen im Kern nur für den Staat einzieht, also Lohn- und Umsatzsteuer); Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können; bei der Prüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen; auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden;
      • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge für unmit­telbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen bis Ende des Jahres 2020 und
      • Erleichterung der Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflich­tigen anzupassen; dies ist grundsätzlich auch schon auf Grundlage des aktuellen Rechts bei sich ändernden Ergebniserwartungen im Rahmen ei­nes Herabsetzungsantrags möglich.

All diese Punkte, über deren Anwendung im Einzelnen vom zuständigen Finanz­amt/Finanzbeamten zu befinden ist, können auch für Interim Manager und Provider eine Handlungsoption sein, vorausgesetzt, dass sie als ein Unternehmen angese­hen werden. In der Herausarbeitung der Ansatzmöglichkeiten kann im Einzelfall die „Krux“ liegen. Die offizielle Empfehlung der Politik lautet, sich hierfür mit dem zu­ständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, was sich derzeit auch in der Praxis bewährt. In jedem Fall ist eine gute Vorbereitung der Kontaktaufnahme mit dem Fiskus zu empfehlen.

c) Regelungen für „Solo-Selbständige“

Zunächst schien es auf länderspezifische Regelunge hinauszulaufen. So beabsich­tigt z.B. Berlin EUR 300 Mio. für „Solo-Selbständige“ bereitzustellen, und zwar in Form einer Einmalzahlung von EUR 15.000,00.

Seit dem 19.03.2020 ist bekannt, dass die Bundesregierung ein milliardenschweres Hilfspaket für „Solo-Selbständige“ aufgesetzt hat, wobei die Angaben über die Höhe zwischen EUR 40 Mrd. und EUR 50 Mrd. schwanken. Die Einzelheiten der Ausge­staltung, insbesondere über Zuschüsse und Darlehen, bleiben abzuwarten.

Daher gilt es, hier die Augen weiter offen zu halten und etwaige Anträge zu stellen, sobald sich die Programme konkretisieren.

Hierüber werden Sie über den DDIM auch weiterhin unterrichtet gehalten.

d) „Corona-Response-Initiative“

Die obigen Ausführungen zu Krediten gelten auch für die sog. „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von EUR 25 Mrd. die aber europaweit wohl einer ein „Tropfen auf dem heißen Stein“ sein dürfte.

Auch hier gilt es, die weitere Entwicklung zu beobachten.

  1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Schließlich ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die we­gen Corona in eine finanzielle Schieflage kommen, bis zum 30.09.2020 beabsichtigt. Auch hier steht die Umsetzung durch den Gesetzgeber noch aus.

Diese Regelung kann ggf. auch für Interim Manager in Betracht kommen, die über eine GmbH tätig sind, oder aber auch für Provider, deren Geschäft „wegbricht“.

 

  1. Abschließende Bemerkung

Die Corona-Krise stellt alle vor große Herausforderungen, auch Interim Manager und Provider. Es ist zu hoffen, dass alle aus dieser Krise einigermaßen glimpflich „heraus­kommen.“

Neben den Risiken sollte man als Interim Manager und Provider aber versuchen, auch die Chancen zu sehen und – soweit möglich – auch zu ergreifen. Denn zugleich ist diese Krise für bestimmte Personengruppen, namentlich erfahrene Krisenmanager, eine „Sonderkonjunktur“ und bietet im Hinblick auf das Thema „lessons learnt“ in „post-Corona-Zeiten“ Potentiale.

Einstweilen gilt es, im Fall der Fälle, zu retten, was zu retten ist. Angesichts der noch vor Tagen bzw. Wochen für viele kaum denkbaren Wucht und Dynamik gilt es, sich nahezu täglich auf die (neuen) Herausforderungen einzustellen.

Bei all dem unterstützen wir Sie selbstverständlich auch weiterhin und sind bei Proble­men für Sie da.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Stefan Krüger

Rechtsanwalt, Partner

Corporate & Entrepreneurship
Banking & Finance

Telefon: +49 (0) 211 8 82 92-9
Telefax: +49 (0) 211 8 82 92-6
Mobil: +49 (0) 151 46 75 84 74
krueger@mkrg.com

Trinkausstraße 7
40213 Düsseldorf

Marie Schmidt

Rechtsanwältin

Corporate & Entrepreneurship
Banking & Finance

Telefon: +49 (0) 211 8 82 92-9
Telefax: +49 (0) 211 8 82 92-6

schmidt@mkrg.com

Trinkausstraße 7
40213 Düsseldorf