Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)

Bislang waren die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland für die Energienutzung im Gebäudebereich – in Umsetzung der einschlägigen europäischen Richtlinien –in drei parallel geltenden Regelwerken, namentlich dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt.

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft getreten, welches den bisher geltenden, im Einzelnen nicht aufeinander abgestimmten, Dreiklang bestehend aus dem EnEG, der EnEV und dem EEWärmeG in ein einheitliches Gesetz zusammenführt.

Auch wenn die materiellen Mindestanforderungen an neu zu errichtende sowie an bestehende Gebäude gleich geblieben sind, sind insbesondere die folgenden Regelungsaspekte erwähnenswert:

  • Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude

Wie schon nach der bisher geltenden Rechtslage sind Neubauten grundsätzlich als Niedrigstenenergiegebäude (§ 10 GEG) zu errichten, mithin als Gebäude, deren „Jahres-Primärenergiebedarf“ bestimmte im Einzelnen normierte Werte nicht überschreitet und der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird.

  • Anforderungen an bestehende Gebäude

Die Anforderungen an bestehende Gebäude sind in drei Kategorien unterteilt: So dürfen Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes nicht dermaßen verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird (§ 46 GEG).

In bestimmten Fällen sind jedoch Nachrüstungspflichten an Bestandsgebäuden vorgesehen. Konkret betrifft dies Geschossdecken an Gebäuden, die nach ihrer „Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius“ beheizt werden.

Schließlich stellt das GEG im Falle von bestimmten Umbauarbeiten, d.h. einer Erneuerung, Ersetzung oder erstmaligen Einebnung von Außenbauteilen im Sinne der dem GEG angehängten Anlage 7 konkrete Anforderungen auf, die bei den Umbauarbeiten zu beachten sind.

  • Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

Ferner regelt das neue GEG die Zulässigkeit von Heizkesseln und Ölheizungen. So bleibt der Betrieb von Heizkessel grundsätzlich erlaubt. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Regelungen, wonach Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden dürfen, es sei denn, die jeweiligen Ausnahmeregelungen sind einschlägig.

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, welche mit Heizöl oder mit einem festen fossilen Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn sie den im Einzelnen geregelten Anforderungen gerecht werden (§ 72 Abs. 4 GEG), insb. wenn bei zu errichtenden Gebäuden bestimmte Wärme- und Kälteenergiebedarfswerte eingehalten oder bei bestehenden Gebäuden der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

  • Erleichterte Nachweismöglichkeit durch Quartierskonzept

Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage enthält das GEG eine sog. Innovationsklausel. Diese sieht unter anderem vor, dass der Bauherr oder Eigentümer im Falle einer Änderung seiner Gebäude den Nachweis an die Erfüllung der energietechnischen Anforderungen nicht zwingend für jedes einzelne Gebäude führen muss, sondern – wenn die Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen – die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nachweisen kann.

  • Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Auch wenn die energetischen Mindestanforderungen an Gebäude im Vergleich zu der bislang geltenden Rechtslage nicht verschärft worden sind, lohnt sich ein Blick in das GEG, um etwaigen Handlungsbedarf aufzudecken, den das neue Gesetz mit sich bringen kann.

So regelt das GEG, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anforderungen an zu errichtende Gebäude sowie an bestehende Gebäude im Jahre 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung einen entsprechenden Gesetzesvorschlag bezüglich der Weiterentwicklung der Anforderungen an sodann zu errichtende und bestehende Gebäude auf den Weg bringen wird.

Im Falle einer Nichteinhaltung der Energieziele ist es somit möglich, dass sodann strengere Anforderungen an zu errichtende und an bereits bestehende Gebäude gestellt werden können, wobei jeweils die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu beachten sein wird.

  • Zeitlicher Anwendungsbereich des GEG

In zeitlicher Hinsicht ist das GEG grundsätzlich auf alle Vorhaben anzuwenden, welche die Errichtung, Änderung, grundlegende Renovierung, Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, in denen die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 1. November 2020 erfolgten. Liegt der Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige vor dem 1. November 2020, so ist das GEG nicht anzuwenden.

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob der erforderliche Energieausweis bei einem sich derzeit in der Errichtung befindlichen Gebäude nach dem bisherigen Recht richtet oder ob bei der Ausstellung des Energieausweises nunmehr das aktuell geltende GEG zugrunde zu legen ist.

Diesbezüglich enthält das GEG Übergangsvorschriften, aus denen sich im Einzelnen ergibt, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Energieausweis anzuwenden sind. So ist z.B. bei einem nach dem 1. November 2020 auszustellenden Energieausweis bei einem neu errichteten Gebäude, auf welches die vor dem Inkrafttreten des GEG geltenden Vorschriften anzuwenden sind, auf dem Energieausweis die jeweils maßgebliche Rechtsvorschrift anzugeben.

Fazit: Das GEG führt die bestehenden Anforderungen an Gebäude und die damit einhergehenden Handlungspflichten der bislang geltenden Rechtslage fort.

Dennoch gilt es in Übereinstimmung mit dem verfolgten Gesetzeszweck (Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien) die jeweiligen Vorgaben und Anforderungen und die umfangreichen Ausnahmeregelungen zu beachten, um etwaige Verstöße und damit zusammenhängende – teilweise spürbare – Bußgelder zu vermeiden.

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