Urteilsanmerkung zur Restrukturierungsfähigkeit gem. § 30 StaRUG bei unternehmerischer Tätigkeit von natürlicher Person in der ZIP
Ist der Anwendungsbereich des StaRUG bei Halten von Geschäftsanteilen durch eine natürliche Person eröffnet, wenn diese zugleich Geschäftsführer ist?
Genügt diese Stellung bereits dem Begriff der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG?
Mit diesen Fragen hat sich das AG Köln in seinem Beschluss vom 14.03.2024, Az. 83 RES 1/24 befasst und dies verneint.
Die MKRG-Anwälte Herr Dr. Stefan Krüger und Frau Corinna Kleinekathöfer haben diese Entscheidung in einem EWiR-Kurzkommentar in ZIP 2025, S. 498 f. kommentiert. Sie kommen im Rahmen einer Auslegung zu dem gegenteiligen Ergebnis. Der Wortlaut enthält keinen Ausschluss. Auch sprechen die historische, teleologische und systematische Auslegung für die Restrukturierungsfähigkeit. Letzteres gilt im Hinblick auf den insolvenzrechtlichen Gesamtkontext, namentlich für § 304 InsO. Dort geht der BGH von einer selbständigen und wirtschaftlichen Tätigkeit aus. Dies muss erst recht gelten, wenn zudem eine Mithaft für Kredite besteht.
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Frau Kleinekathöfer ist seit November 2022 für MKRG aktiv. Zuvor war sie in einer auf Prozessführung für Unternehmen und Insolvenzverwalter spezialisierten Kanzlei und hat dort die Interessen der Mandanten insbesondere im Rahmen komplexer Organhaftungs- und Insolvenzanfechtungsverfahren erfolgreich vertreten. Im Nachgang hierzu war sie als Rechtsanwältin bei einer renommierten Insolvenzverwalterkanzlei tätig.