Tätigkeit

Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. Helmut Schnädter ist Partner bei MKRG und befasst sich für seine Mandanten mit Fragestellungen zu allen Bereichen des nationalen und internationalen Steuerrechts.

Den Schwerpunkt bildet dabei das Ertragssteuerrecht, besonders das Unternehmenssteuerrecht. Ein wesentlicher Fokus liegt auf der lösungsorientierten Begleitung von Anpassungen der steuerlichen Strukturen an Veränderungen im Unternehmen unter Berücksichtigung auch der internationalen Aspekte einschl. der Verrechnungspreisthemen. Dr. Helmut Schnädter bezieht bei seiner steuerrechtlichen Beratung immer auch bilanzrechtliche und transaktionsspezifische Aspekte sowie die Bezüge zu den Anteilseignern und deren Besteuerung ein. Dadurch wird Dr. Helmut Schnädter regelmäßig auch in M&A-Transaktionen und anderen gesellschafts-, finanz- und handelsrechtlichen Fragestellungen eingebunden. Seine Beratung folgt dem Ansatz, immer die den Zielen des Mandanten entsprechende Wertsicherung und Werterhöhung durchzusetzen und ihn davor zu bewahren, dass die Ansprüche der Steuerbehörden ‎die gesetzlich definierten Grenzen überschreiten. Im Blick zu halten ist auch immer die Machbarkeit von Maßnahmen. Compliance-, Transparenz- und Reputationsaspekte sowie die Grenzlinie zur aggressiven Steuerplanung sind zu beachten. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen, die mindestens ein EU-Land und ein weiteres Land betreffen, führt eine aggressive Steuerplanung mittlerweile zur Berichtspflicht an den Fiskus.

Dr. Helmut Schnädter ist seit 2015 für MKRG tätig, zuvor in einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, seit 1986 in Partnerschaft.

Tätigkeitsbereiche

  • Beratung in der Ertrags- und Unternehmensbesteuerung
  • Beratung in der steuerlichen Strukturierung und Restrukturierung
  • Beratung bei Verrechnungspreisstrukturen
  • Steuerrechtliche Beratung vor, bei und nach Transaktionen
  • Steuerrechtliche Beratung bei Finanzierungen und Kapitalmarkt-Emissionen
  • Beratung in bilanziellen Fragen
  • Beratung bei der Vermögensnachfolge
  • Beratung in sonstigen steuerlichen Einzelthemen
  • Vertretung vor Steuerbehörden und Gerichten

Rechtsgebiete

  • Steuerrecht
  • Internationales Steuerrecht
  • Transfer Pricing
  • Gesellschaftsrecht/M&A
  • Handelsrecht
  • Finanzrecht
  • Bilanzrecht
  • Steuerstrafrecht

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch

Mitgliedschaften

  • Steuerberaterkammer Köln
  • Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Beratungserfahrung

Auszug

  • Begleitung der Steuerstrategie von national und international tätigen Unternehmen
  • Begleitung und Analyse der Auswirkungen von einzelnen geplanten nationalen und/oder internationalen Veränderungen im Unternehmensaufbau nebst der Entwicklung und vergleichenden Darstellung von Alternativen
  • Tax due diligence und tax structuring
  • Unterstützung in der Umsetzung von Veränderungen des gesellschaftsrechtlichen Unternehmensaufbaus, der Finanzierungsstrukturen oder der Verrechnungspreisstrukturen von Unternehmen
  • Umsetzung von Einzelmaßnahmen im Rahmen solcher Veränderungen, d.h. Einbringungen von Unternehmensbereichen in Gesellschaften, Umwandlungen (Verschmelzungen, Formwechsel), im Wesentlichen national, aber auch international, dann in Zusammenarbeit mit lokalen Beratern vor Ort sowie Vorbereitung der sonstigen Verträge, um im Konzern den Leistungsverkehr (at arm’s length) abzubilden
  • Entwicklung von Handlungsalternativen im Bereich der Unternehmensnachfolge
  • Umsetzung entsprechender erbrechtlicher oder gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen einschl. der Errichtung von gemeinnützigen Stiftungen
  • Ad hoc-Einschätzungen und Stellungnahmen zu jeglichen Fragen des nationalen Steuerrechts; in Fragen des internationalen Steuerrechts bevorzugt in Zusammenarbeit mit einem lokalen Berater
  • Anträge auf Erteilung von verbindlichen Auskünften der Steuerbehörden national bzw. international im Team
Veröffentlichungen
  • DBA-Türkei – eine Gegenüberstellung des alten und des neuen DBA, ISTR 2012, 247 ff.
  • Die grundlegenden Wertungen des Gewerbesteuerrechts, Frankfurt‎/Main, 1996
  • Die Hinzurechnungen‎ und Kürzungen im Gewerbesteuerrecht, StVj 1994, 1 ff.
  • Zu den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters, StbG 1990, 150 ff.
  • § 8 Nr. 10 Gewerbesteuergesetz – sachgerecht?, FR 1989, 576 ff.
  • Die Belastungen durch die Gewerbesteuer und die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, BB 1988, 313 ff.
  • Zum Betriebsausgabenabzug von Spenden bei Körperschaftsteuerpflichti-gen, BB 1987, 659 ff.
  • Ist die Beschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf die Gewerbetreibenden verfassungsgemäß?, KStZ 1986, 141 ff.
    Anmerkung zum BFH-Urteil vom 6.11.1985 I R 297/82, BStBl. II 1986‎, 415, StRK-Anm. GewStG 1978 § 12 Abs. 2 Nr. 1 R. 1
  • Anmerkung zum BFH-Urteil vom 25.4.1985, IV R 83/ 83 BStBl II 1986, 350, StRK-Anm. EStG 1975 § 6b R. 5
  • Zur Systematik der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sowie der Zölle, NSt 1986 Verbrauchsteuern Darstellung 2
  • Zur Abgrenzung des Rückgängigmachens einer verdeckten Gewinnausschüttung von einer Berichtigungsbuchung, GmbH R 1986, R 60 f.
  • Gehören zum Gewerbeertrag auch die Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG?, FR 1985, 659 ff.
  • Anmerkung zum BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/ 82 , BStBl II 1985, 405, StRK-Anm. GewStG 1978 § 2 Abs. 1 Satz 3 R. 1
  • Anmerkung zum BFH-Urteil IV R vom 192.198 165/80, BStBl II 1985, 403, StRK-Anm. GewStG 1978 § 10a R. 2 Nr. 1
  • Verschärfte Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung für den Ausschluss einer Liebhaberei ?, StGB 1985, 76 ff.
  • Zum Regelungsgehalt der als Verkehrssteuern bezeichneten Abgaben ein-schließlich der Mineralölsteuer unter Heranziehung des Leistungsfähigkeitsge-dankens, DVR 1985, 50 ff., 71 ff., 87 ff.
  • Zur Gewerbesteuerpflicht der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform, FR 1985, 403 ff.
  • Inhalt und Standort des Äquivalenzgedankens im Steuerrecht, KStZ 1985, 168 ff.
  • Gibt es grundsätzliche Abweichungen der Gewinnermittlung nach Gewerbesteu-errecht von der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht?, FR 1985, 551 ff.
  • Besteuerung von Halbfamilien, ZRP 1984, 136 Ist der Freibetrag beim Gewerbe-ertrag für jeden Gewerbebetrieb oder nur einmal je Unternehmer anzusetzen?, FR 1985, 93 ff.
  • Das Leistungsfähigkeitsprinzip – nur ein rechtsethisches Postulat?, BB 1984, 739 f.
  • Die durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Steuergesetzgeber gesetzten Grenzen, DStZ/A 1984, 352 ff.
  • Sind Verkehrssteuern nur eine Unterart der Verbrauchsteuern?, DVR 1984, 66 f .

Dr. Helmut Schnädter

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