Das neue Verpackungsgesetz ab 2019: Vorsorgen kommt vor Entsorgen
10.11.2017

Das neue Verpackungsgesetz wurde vom Gesetzgeber verabschiedet und tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Da die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen Zeit braucht, lohnt es sich bereits jetzt für Unternehmer, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen, um für die neuen Anforderungen gerüstet zu sein.

Das neue Verpackungsgesetz soll das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Das bedeutet: Verstöße gegen Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes können zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, der durch Wettbewerber, Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände abgemahnt und vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Das Verpackungsgesetz stellt neben allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und Stoffbeschränkungen insbesondere auch Regeln dafür auf, wie Verpackungsmaterial zu kennzeichnen ist. Zentraler Begriff des Verpackungsrechtes ist die „systembeteiligungspflichtige Verpackung“. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 2 Verpackungsgesetz). Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen). Neben Verkaufsverpackungen sind aber auch „Serviceverpackungen“, „Versandverpackungen“, „Umverpackungen“ und „Transportverpackungen“.

Neu und wichtig ist vor allem, dass Hersteller sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zukünftig grundsätzlich dazu verpflichtet sind, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in den Verkehr gebracht oder von Vertreibern zum Verkauf angeboten werden (§ 9 Verpackungsgesetz). Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie mit der Marke, der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. So will der Gesetzgeber eine Transparenz der Marktbeteiligten erreichen. Die Registrierungspflicht gilt nicht für Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Zusätzlich haben Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bestimmte Meldepflichten gegenüber der Zentralen Stelle nach § 10 Verpackungsgesetz. So müssen sie die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle übermitteln.

Neben zivilrechtlichen Folgen können Verstöße gegen das Verpackungsgesetz auch von den Behörden geahndet werden. § 34 Verpackungsgesetz enthält diverse Bußgeldvorschriften. Demnach handelt beispielsweise ordnungswidrig, wer gewerbsmäßige systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringt, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat oder wer sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt bzw. sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Zentralen Stelle registrieren lässt. Die Behörden können Geldbußen verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes gestaffelt sind. Die schwerwiegendsten Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit allen Fragen, die sich rund um das neue Verpackungsgesetz stellen.

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