BGH gibt klare Richtung bei Ansprüchen infolge Bauzeitenverzögerungen vor!
17.11.2017

Die Entscheidung:

Der BGH hat mit einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2017 entschieden, dass der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB nicht die Mehrkosten (beispielsweise gestiegene Lohn- und Materialkosten) umfasst, die nicht während der Behinderung, sondern erst bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen. Bei dem Entschädigungsanspruch handele es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften des Schadensersatzes (§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar seien. Darüber hinaus stellt er mit erfreulicher Deutlichkeit fest, dass der Entschädigungsanspruch auch Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) umfasst.

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der baurechtlichen Literatur war umstritten, ob der Anspruch aus § 642 BGB auch Mehrkosten des Unternehmers umfasst, die ihm in Folge des Annahmeverzuges des Bestellers und die hierdurch bedingte Verzögerung bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung nach Beendigung des Annahmeverzuges entstehen. Hierzu hat der BGH festgelegt: § 642 BGB umfasst keine gestiegenen Lohn- oder Mehrkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzuges aber erst nach dessen Beendigung anfallen. Dies folge aus dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der historischen Auslegung von § 642 BGB. Die Entschädigung nach § 642 BGB werde für die Wartezeit des Unternehmers gezahlt und stelle eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Gerät und Kapital dar. Sie verschaffe dem Unternehmer demnach einen Entschädigungsanspruch für die während des Annahmeverzuges des Bestellers nicht geleistete Arbeit. Diese Entschädigung umfasse aber gerade nicht sämtliche dem Unternehmer in Folge des Annahmeverzuges des Bestellers entstehenden Nachteile.

Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz (KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2017 – 21 U 14/16) über § 642 BGB auch einen Anspruch auf entgangenen Gewinn, Wagnis sowie Allgemeine Geschäftskosten zusprach und sie sich damit ganz ausdrücklich in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des BGH gesetzt hatte, sah sich der 7. Senat zudem noch zu folgender Klarstellung veranlasst: Bei der Bemessung der Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB sei ausweislich des Wortlautes auf die „Höhe der vereinbarten Vergütung“ abzustellen. Die Entschädigung umfasse daher auch den in der Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.

Zu der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, dass eine bauablaufbezogene Darstellung des Gesamtbauvorhabens zur prozessualen Darlegung des Anspruches aus § 642 BGB nicht erforderlich sei, hat der Senat die Gunst der Stunde nicht genutzt, um auch insoweit ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und auch insoweit die Richtung vorzugeben. Dies könne „dahinstehen“.

Auswirkungen für die Praxis:

Die Entscheidung gibt der Diskussion um Ansprüche aus Bauzeitenverzögerungen eine neue Richtung, aber auch erfreuliche Klarheit. Das Urteil betrifft dabei nicht nur Auftragnehmer, die den Entschädigungsanspruch des § 642 BGB gerne als „Allheilmittel“ ansehen, sondern auch Auftraggeber, die sich nicht selten allzu optimistisch kalkulierten Forderungsaufstellungen ausgesetzt sehen.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Beurteilung Ihrer Ansprüche im Lichte dieses Urteils zur Verfügung.

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