Änderungen des Geldwäschegesetzes

Substanzielle Erweiterung der Angabepflichten des wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister

10.09.2021

Das Geldwäschegesetz wurde am 25.06.2021 durch Art. 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wieder einmal umfassend geändert. Die in diesem Beitrag vorgestellten (Neu-)Regelungen gelten ab dem 01.08.2021.

Das Gesetz enthält Zuckerbrot und Peitsche.

Übersicht

Die Peitsche ist die Einführung der allgemeinen (unverzüglichen) Registrierungspflicht des wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister ab 2022. Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 GwG vereinfacht ausgedrückt jede natürliche Person, die mehr als 25% der Anteile einer Gesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) innehat. Vereinigungen (d.h., juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften) können sich nicht mehr wie bisher durch Verweis auf die schon aus anderen inländischen Registern (namentlich dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts-, dem Vereins- sowie dem Unternehmensregister) ersichtlichen Informationen (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.) der Eintragung im Transparenzregister entziehen.

Diese Erweiterung der Registrierungspflicht wird damit begründet, dass Deutschland EU-rechtlich gebunden ist, entsprechende Informationen nicht nur hiesigen Behörden und sonstigen Berechtigten zur Verfügung zu stellen, sondern sie dies auch ab 2022 innerhalb der EU in digital lesbarer Form bereitzustellen hat. Es wäre zugegebenermaßen sehr aufwändig und bei komplexeren Strukturen mit Unsicherheiten behaftet, die Umsetzung der Informationen aus dem Handelsregister etc. in digital lesbare Formate dem Transparenzregister zu überlassen. Ein solches automatisches Eintragungsverfahren ist lediglich bei Vereinen vorgesehen, bei denen hierfür die im Vereinsregister eingetragenen Daten übernommen werden (§ 20a GwG n.F.).

Soweit sich eine Vereinigung am 31.07.2021 nach § 20 Abs. 2 GwG a.F. noch auf die Eintragung in den anderen Registern berufen konnte, hat sie bis zu den einschlägigen Enddaten in 2022 (s.u.) Zeit, die Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen. Es schließt sich noch eine weitere 12-Monats-Periode an, in der die Verletzung dieser Angabepflicht noch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Auch die Verpflichtung der (Geldwäscheüberprüfungs-) Verpflichteten, Unstimmigkeiten zwischen Transparenzregistereintrag und ihm gegenüber gemachten Angaben dem Transparenzregister zu melden, wird ebenso bis zum 01.04.2023 ausgesetzt; diese Pflichtverletzung wird bis diesem Zeitpunkt auch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 23a GwG).

In allen Fällen, in denen schon bisher eine Registrierungspflicht bestand, besteht sie (selbstverständlich) weiter. Ab dem 01.08.2021 greift für neu errichtete Rechtsträger durch die Abschaffung von § 20 Abs. 2 GwG zudem eine Transparenzregisterpflicht. Eine bloße Bezugnahme auf eine Ersichtlichkeit des wirtschaftlichen Berechtigten aus Eintragungen in einem der anderen öffentlichen Register ist für diese nicht möglich.

Des Weiteren können Behörden, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen und Notare bei dem Transparenzregister beantragen, die für sie allgemein zugänglichen Daten nicht nur über Einzelauskunftsanträge, sondern über eine automatisierte Schnittstelle zu erhalten. Im Übrigen bleibt es bei der Einsichtnahme durch Einzelantrag (seit 2020 durch jedermann), der allerdings registrierungs- und kostenpflichtig ist. Die Einsichtnahmen können von dem Transparenzregister protokolliert werden. Der wirtschaftlich Berechtigte kann sich zeitabschnittsbezogen Übersichten geben lassen über die Anzahl der Einsichtnahmen und die Person des Einsichtnehmenden, bei natürlichen Personen allerdings nur anonymisiert. In eng begrenzten Ausnahmefällen, die § 23 Abs. 2 GwG abschließend benannt werden, kann der wirtschaftlich Berechtigung wie auch schon bislang eine (teilweise oder vollständige) Beschränkung der Einsichtnahmen beantragen, wenn er hierfür überwiegend schutzwürdige Interessen darlegen kann (die etwa im Falle der Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten oder dann vorliegen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte durch die Bekanntgabe der Daten im Transparenzregister in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre).

Das kleine Zuckerbrot: Es wird jetzt für die Aufgaben der Verpflichteten deutlich zwischen der Erhebung von Daten des Vertragspartners und deren Überprüfung unterschieden. Bei der Überprüfung aus Anlass der Begründung einer Geschäftsbeziehung ist ein Auszug aus dem Transparenzregister zu ziehen. Stimmen die da hinterlegten Daten zu dem wirtschaftlichen Berechtigten mit den Angaben des Vertragspartners überein, braucht in aller Regel (außer wenn sonstige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Vertragspartners bestehen oder sich daraus erhöhte Risiken ableiten) keine weitere Validierung vorgenommen zu werden.

Zu weiteren Einzelheiten

Verstöße gegen die Geldwäscheregeln können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden: der gesetzliche Bußgeldrahmen beläuft sich im Falle von Vorsatz auf bis zu TEUR 150 (§ 56 Abs. 1 S. 2 GwG), im Übrigen bis zu TEUR 100. Im Falle eines vorsätzlichen oder leichtfertigen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß ist der Bußgeldrahmen auf bis zu EUR 1 Mio. erhöht; bei Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen sind gar Geldbußen von bis zu EUR 5 Mio. und auch Gewinnabschöpfungen möglich. Dies erscheint sachgerecht, wenn man den Zweck des Gesetzes der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung berücksichtigt.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind nicht nur diese Unternehmen, sondern etwa auch Rechtsanwälte und Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienmakler sowie sog. Güterhändler und Glücksspielunternehmen.

Verpflichtete haben ein Compliance Management-System einzurichten. Bei Transaktionen haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (§ 10 GwG), also etwa den Zweck des Geschäfts und der Geschäftsbeziehung zu dokumentieren sowie den Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten vor oder – bei geringem Risiko – während der Begründung der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (§ 11 GwG). Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die Anforderungen zu erfüllen, muss er das Geschäft unterlassen (vgl. im Einzelnen § 10 Abs. 9 GwG).

Der wirtschaftliche Berechtigte ist in § 3 GwG definiert. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird oder in deren Eigentum oder Kontrolle eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft oder Struktur steht. Hierzu zählen insbesondere natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar 25% der Kapital- oder Stimmrechte o.ä. halten/kontrollieren. Nur wenn es keine solche Person gibt oder sie sich nicht ermitteln lässt, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter. Sonderregelung gelten für Stiftungen u.ä.

Soweit sich der wirtschaftliche Berechtigte in dem o.a. Sinn aus dem (inländischen) Handelsregister o.ä. (§ 20 Abs. 2 GwG) ergab, brauchten (inländische) juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die entsprechenden Informationen nicht einzuholen und im Transparenzregister nicht zu veröffentlichen. Diese sog. Mitteilungsfunktion der anderen Register entfällt ab dem 01.08.2021 ersatzlos. Ab diesem Zeitpunkt sind damit die Meldungen zum Transparenzregister zwingend vorzunehmen. Die Übergangsvorschrift (§ 59 Abs. 8 und 9 GwG) regelt, dass (am 31.07.2021 bereits existente)

  • AG, (hiesige) SE und KGaA die Angaben zum Transparenzregister zu machen haben bis 03.2022,
  • GmbH, eG (europäische Genossenschaft) oder Partnerschaften bis 06.2022
  • und sonstige (etwa OHG/KG) bis 12.2022

die entsprechenden Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen haben.

In dem Gesetz sind zusätzliche Eintragungspflichten im Transparenzregister für ausländische Rechtsträger im Bereich des Immobilienerwerbs geregelt worden. Schon seit 2020 müssen sich ausländische Vereinigungen im Transparenzregister eintragen, wenn sie sich hier verpflichteten, mittels Asset Deal inländische Immobilien zu erwerben, es sei denn, dass sie in einem Transparenzregister eines anderen EU-Staates bereits registriert waren. Diese Pflicht ist ab dem 01.08.2021 erweitert worden auf Share Deals, wenn Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG ’sich vereinigen‘ oder wenn die ausländische Vereinigung im Sinne eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 3a GrEStG eine wirtschaftliche Beteiligung ‚innehat“; gemeint wird sein, dass sie zum Zeitpunkt des Closings registriert sein soll.

Unabhängig von den für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften aufgrund der bisherigen Mitteilungsfunktion des inländischen Handelsregisters bestehenden Übergangsregelung (siehe hierzu oben) sind die wirtschaftlichen Berechtigten sowie der  Anteilseigner der Gesellschaft unverzüglich zur Auskunft verpflichtet und muss die Gesellschaft beim Anteilseigner solche Auskünfte einholen. Dies gilt jedoch nicht bei einer Mitteilung in anderer Weise. Daraus sollte zu schließen sein, dass insofern anderweitig bekannte Informationen nicht nochmals gegeben/eingeholt werden müssten. Insofern bleibt an dieser Stelle also die Mitteilungsfunktion des Handelsregisters. In Bezug auf andere Informationsquellen dürften trotz oder gerade wegen des unscharfen Wortlauts Argumentationsbereiche bestehen.

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