Erschwernisse der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von share deals
16.07.2020

  • Nachdem der Gesetzgeber bereits die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne auch aus dem Verkauf von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften mit wesentlich inländischen Immobilienbesitz durch Steuerausländer ab 2019 geschaffen hat,
  • und die vom Bundesverfassungsgericht aufgegebene Änderung der für die Erhebung der Grundsteuer maßgebenden Grundbesitzwerte nach langen politischen Abstimmungen, zuletzt im Finanzausschuss, vom Bundestag beschlossen wurde und in den nächsten Wochen zur Verhandlung und Verabschiedung im Bundesrat ansteht,
  • ist vom Bundestag unter Einbeziehung der Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenstellungnahme der Bundesregierung am 27.9.2019 in erster Lesung ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beraten und die Überweisung an Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses beschlossen worden. Dort soll eine Expertenanhörung vernichtend gewesen sein. Daher sei eine weitere Behandlung des Entwurfs erst einmal von der Tagesordnung genommen worden. Es war zunächst verabredet, mit Hochdruck an Lösungen zu arbeiten mit dem Ziel, das Vorhaben im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen. Nach einigen Anläufen ist der Plan im aktuellen Umfeld, die Wirtschaft nicht zu behindern, wohl für dieses Jahr erst einmal vom Tisch.

Das bisherige Vorhaben

Die anstehenden Änderungen des Grunderwerbsteuerrechts betreffen nicht die Regeln zur Höhe der Steuer. Diese wird von den Bundesländern für ihr jeweiliges Gebiet festgelegt; sie haben mit 3,5% bis 6,5% in einem Bundesstaat eine nicht mehr ganz unbedenkliche Spannbreite erlangt und führen beim Immobilienerwerb zu einer erheblichen Belastung. Diese Belastung ist im Rahmen der erheblich gestiegenen Grundbesitzkaufpreise nicht nur absolut gestiegen, sondern auch relativ zu dem ‚wahren Wert‘ der Immobilien.

Bisher

Gerade vor diesem Hintergrund war oder ist es interessant, die Grenzen der Regeln des § 1 Abs. 3 GrEStG zu nutzen, wonach der Erwerb der Anteile an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft in der Regel nicht steuerbar war/ist, wenn man nur 94,9% der Anteile erwarb/erwirbt.

Bisher führte der Erwerb der Anteile an einer Grundbesitz den Kapitalgesellschaft zur Steuerpflicht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im Wege einer Organschaft 95% erworben wurden („qualitative“ Anteilseignerveränderung). Bei dem Erwerb einer Personengesellschaft führte nach § 1 Abs. 2a GrEStG eine rein quantitative Anteilseignerveränderung seit dem 6.6.2013 und aufgrund der Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG nicht mehr nur die sachenrechtlich ermittelte Beherrschung, sondern in Bezug auf die mittelbaren und unmittelbaren Anteilserwerbe auch eine kapitalanteilsmäßig ermittelte Beherrschung zur Steuerpflicht bei Erreichung des Quorums von 95 % binnen 5 Jahren.

Bisher war in Bezug auf Personengesellschaften im Übrigen in § 1 Abs. 2a GrEStG erst rudimentär eine Steuerpflicht geregelt: 95% abstrakt Anteilseignerwechsel binnen 5 Jahren genügte bzw. war erforderlich. Darüber hinaus sind die Personengesellschaften wegen der Steuerfreiheit nach den Regeln der §§ 5, 6 (und 7) GrEStG – vereinfacht: faktische Fortsetzung der schon bisher bestehenden Herrschaftsmacht, wichtig die 5-jährige Bindung – bei Strukturierungen hilfreich.

Künftig

Nach der geplanten Neuregelung greifen die erwähnten Bestimmungen ab 2020 schon ab 90%. Weiter wird der 5-Jahres-Betrachtungszeitraum der § 1 Abs. 2a, Abs. 3a §§ 5, 6 (und 7) GrEStG auf 10 Jahre verlängert (für einen Sonderfall 15 Jahre). Zudem wird in einem § 1 Abs. 2b GrEStG die Personengesellschaften betreffende Steuerpflicht für quantitative Anteilseignerveränderungen – abstrakt des Wechsels von 90% der Gesellschafter – auf Kapitalgesellschaften erstreckt.

Immerhin dürfte die vom Bundesrat angeregte Börsenklausel als Ausnahme zu dem Abs. 2a und dem neuen Abs. 2b des § 1 für mehrheitlich börsennotierte Kapitalgesellschaften eine abmildernde Entlastung erwarten lassen. Allerdings weist die Bundesregierung in ihrer positiven Stellungnahme auf das Erfordernis einer vertieften Prüfung hin.

Auch dürfte die vom Bundesrat angeregte Erweiterung der – aber im übrigen weiter engen – Konzernklausel des § 6a Grunderwerbsteuergesetz von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsvorgängen auf Einzelrechtsübertragungen im Konzern ebenfalls eine gewisse Milderung erwarten lassen. Allerdings weist die Bundesregierung in ihrer positiven Stellungnahme auf noch abzuwartende BFH-Entscheidungen hin. Diese stehen dieses Jahr nicht mehr an, sind aber auch nur begrenzt einschlägig, da sie nur die einzuhaltende 5-Jahres-Frist des § 6a GrEStG betreffen, allerdings auch Aussagen zum Gesetzeszweck erwarten lassen.

Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Die neuen Regeln sollten nach dem bisherigen Gesetzesentwurf ab 2020 gelten. Hier ist nun eher erst mit 2021 zu rechnen.

Mit komplexen Übergangsvorschriften versucht man, die Annahme von unzulässiger Rückwirkung zu vermeiden:

  • War ein Erwerber nach dem bisherigen Recht im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG sog. Altgesellschafter, kommt das neue Recht auf seine Erwerbe nicht zur Anwendung; das alte Recht greift ggf. aber noch bis zum 31.12.2024.
  • Im Rahmen § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3a GrEStG bleibt es – einschl. Anteilsveränderungen – bei der Geltung des bisherigen Rechts, wenn und solange das Quorum am 31.12.2019 (31.12.2020 wahrscheinlicher) zwischen 90% und 94,9% war und noch weiterbesteht.
  • Abweichend vom Referentenentwurf gibt es nach dem beschlossenen Regierungsentwurf nur ein kleines Zeitfenster bis zur Zuleitung des Gesetzes an den Bundesrat für bis dahin (und nicht länger als 12 Monate) abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte. Die dazugehörigen Erfüllungsgeschäfte gelten noch als unter das alte Recht fallend, wenn sie binnen 12 Monate nach der Zeitung an den Bundesrat wirksam werden.
  • Die einmal erfüllten (5-Jahres) Behaltensfristen der §§ 5-7 GrEStG bleiben erfüllt, wenn dies bis zum 31.12.2019 (31.12.2020 wahrscheinlicher) der Fall war (auch, wenn durch eine ab 2020 (wahrscheinlicher 2021 an sich geltende Verlängerung dies nach neuem Recht sonst (wieder) noch nicht der Fall wäre).

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