Erste (!) Anpassung an die Zinsentwicklung endlich bei den Steuerzinsen
Steuernachzahlungen und -erstattungen bei den sog. Veranlagungsteuern (Ertragsteuern und Umsatzsteuer) werden nach § 233a AO ab Monat 16 (wegen Corona 2019 ab Monat 22, 2020 ab Monat 19) nach Ende des Veranlagungsjahrs mit 6% – unverändert im Wesentlichen seit Jahrzehnten – verzinst, sog. Nachzahlungszinsen.