6% Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) – verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat am 8.7.2021 den lange erwarteten Beschluss zu diesen Sachverhalten erlassen (1 BvR 2237/14, 2422/17).
Das BVerfG hat keine Verfassungswidrigkeit für Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschlägen angenommen. Die Stundungs- und Aussetzungszinsen seien auf einen Antrag des Steuerpflichtigen basiert, die Hinterziehungszinsen seien in Kauf genommen worden.